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Unsere Homepage wäre nicht vollständig, würden wir das Thema Notwehr/ Selbsthilfe und geltendes deutsches Recht außer acht lassen:

 

§ 32 StGB (Notwehr)

1.) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist handelt nicht rechtswidrig.
2.) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Anderen abzuwehren.

§ 33 StGB Überschreitung der Notwehr (Notwehrexzess)

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft (gilt nicht bei mutwilligen, überzogenen Handlungen).

 

Erklärung:

§ 227. Notwehr (BGB).


(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung, ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden

(zu beachten ist: Anklage wird durch einen Staatsanwalt erhoben, Urteile fällt der Richter. Recht haben und Recht bekommen sind allerdings leider nicht immer das Gleiche).

1. Grundsätzlich handelt es sich bei der Notwehr und die Verteidigung gegen einen Angriff.

Dieser Angriff kann dabei auf jedes individuelle Rechtsgut, also Leib, Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung, Freiheit der Willensbetätigung als auch die Fortbewegung - Freiheit, sowie Eigentum, Besitz, Hausrecht und Ehre erfolgen.

(GG Art 2 (Auszug).


(1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, solange er nicht die rechte anderer verletzt...


(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit...

3. Der Angriff muss jedoch gegenwärtig und vor allem rechtswidrig sein. Gegenwärtig ist ein Angriff dann, wenn er entweder unmittelbar bevorsteht, gerade begonnen hat oder noch fortdauert. Ist ein rechtswidriger Angriff endgültig beendet, so ist keine Notwehr mehr möglich, da ja eine Verteidigungshandlung bei einem bereits beendeten Angriff nicht mehr durchführbar ist.

Rechtswidrig ist ein Angriff dann, wenn dieser nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt ist. So kann also gegen rechtmäßige Handlungen von Polizeibeamten oder Gerichtsvollziehern niemals Notwehr geltend gemacht werden. Nur die Angriffe, die der Verteidiger nicht zu dulden braucht, also in der Regel die Handlungen von Privatpersonen, können als rechtswidrig betrachtet werden.

Dieser zuvor genannte gegenwärtige und rechtswidrige Angriff muss objektiv, d.h. wirklich vorliegen.

4. Die gegen den gegenwärtig vorliegenden Angriff gewählte Verteidigungshandlung muss erforderlich und geboten sein.

5. Erforderlich bedeutet hierbei, dass der Verteidiger zwar das mildeste zur Verfügung stehende Mittel anwenden muss, aber die Verteidigungshandlung muss darüber hinaus auch geeignet sein, den Angriff sofort und dauerhaft zu stoppen.

6. Die Notwehrhandlung kann jedoch unter bestimmten Aspekten ganz oder teilweise eingeschränkt sein, so dass eine Verteidigung nicht mehr geboten wäre:

- besteht zwischen rechtswidrigem Angriff und der Verteidigungshandlung ein besonders krasses Missverhältnis, ist eine Verteidigung nicht zulässig; so darf nicht mit Schusswaffen auf Kinder geschossen werden, die im Garten lediglich Kirschen stibitzen.

- handelt es sich bei einem Angriff offensichtlich um einen Bagatell-Angriff, sog. Scherz-Angriffe, darf ebenfalls nicht mit einer Verteidigungshandlung geantwortet werden.

- ein Angriff von offensichtlich schuldunfähigen Personen, also Kindern, Alkoholisierten, Geisteskranken, darf ebenfalls nicht mit einer Verteidigung erwidert werden.

- innerhalb besonderer Gemeinschaftsverhältnisse, also Ehe und Familie, musste man für lange Zeit Abstriche im Rahmen der Notwehr machen, eine Verteidigung gegen einen rechtswidrigen Angriff war lange Zeit fast nicht möglich. Dies hat sich jedoch seit wenigen Jahren durch Rechtsprechung etwas gelockert.

- wer einen anderen zu einem Angriff provoziert, um diesen dann unter dem Deckmantel der Notwehr so richtig zu verprügeln, handelt nicht mit Verteidigungs- sondern Angriffswillen. Notwehr ist also nicht möglich, wenn man einen anderen provoziert.

-> bei diesen 5 Fallgruppen ist zumindest erst geboten, sich auf reine Schutzhandlungen zu beschränken und erst dann in den Gegenangriff überzugehen, wenn diese Schutzhandlungen nicht mehr ausreichen.

 

Zusammenfassung:

- Verteidigung gegen rechtswidrige Angriffe ist immer möglich

- auf unsichere Verteidigungsmittel braucht sich der Verteidiger nicht verlassen, er kann sofort das Mittel wählen, welches ihm sofortigen Erfolg, also Beendigung des Angriffes verspricht. Dies kann auch durch Tötung des Angreifers erfolgen.

- es ist sogar möglich, schon einen Gegenangriff zu starten, wenn der Angriff noch gar nicht begonnen hat, aber zumindest unmittelbar bevorsteht, denn bekanntlich ist ja Angriff die beste Verteidigung.

- das Risiko der Verletzung oder gar Tötung liegt einzig und allein beim Angreifer. Er braucht ja den sich Verteidigenden lediglich nicht angreifen.

- nur bei 5 Fallgruppen kann die Notwehrhandlung eingeschränkt oder sogar verboten sein, so dass man sich hier zuerst mit Schutzhandlungen begnügen muss. Würde ein Angriff dann noch weiter erfolgen, wäre ein Übergang in den Gegenangriff erlaubt.

Abschließend sei noch gesagt, dass im Falle einer Anzeige durch den Angreifer im Einzelfall immer noch der Richter über einen Schuldspruch entscheidet. Man sollte sich also im Klaren darüber sein, dass man wegen einer Ohrfeige niemanden umbringt.

 

 Alle Angaben ohne Gewähr